§ 7 SGB 3 – Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf
- 1.
- die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
- 2.
- die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
- 3.
- den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Zwölftes Kapitel – Bußgeldvorschriften · Erster Abschnitt – Bußgeldvorschriften
- § 404 – Bußgeldvorschriften
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Dreizehntes Kapitel – Sonderregelungen · Fünfter Abschnitt – Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 435 – Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026