§ 3 SGB 3 – Leistungen der Arbeitsförderung
(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.
(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.
- 1.
- des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
- 2.
- der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
- 3.
- der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
- 4.
- der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
- 5.
- des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
- 6.
- des Wintergeldes,
- 7.
- der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
- 8.
- der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
- 9.
- des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.
- 1.
- Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
- 2.
- Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
- 3.
- Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- 4.
- Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
- 5.
- Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und
- 6.
- Qualifizierungsgeld bei strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
-
Zweites Kapitel – Versicherungspflicht · Zweiter Abschnitt – Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
- § 28a – Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
-
Dreizehntes Kapitel – Sonderregelungen · Zweiter Abschnitt – Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
- § 421 – Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026