§ 282b SGB 3 – Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur
- 1.
- Ausbildungsvermittlung,
- 2.
- Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
- 3.
- Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.
(2) Auskunftsstellen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen.
(3) Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwecken des Absatzes 1 übermittelten Daten und Datenträger spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.
(4) Die Bundesagentur übermittelt die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständige gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches oder an den für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständigen zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 6 – Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
- § 50a – Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026