§ 178 SGB 3 – Trägerzulassung
Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn
- 1.
- er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
- 2.
- er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
- 3.
- Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
- 4.
- er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
- 5.
- seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Sechster Abschnitt – Verbleib in Beschäftigung · Zweiter Unterabschnitt – Transferleistungen
- § 111 – Transferkurzarbeitergeld
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Dreizehntes Kapitel – Sonderregelungen · Fünfter Abschnitt – Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 443 – Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
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UStGUmsatzsteuergesetz
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Zweiter Abschnitt – Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026