§ 168 SGB 3 – Vorschuss
Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn
- 1.
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
- 2.
- das Arbeitsverhältnis beendet ist und
- 3.
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
- 1.
- wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder
- 2.
- soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026