§ 154 SGB 3 – Berechnung und Leistung

Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026