§ 115 SGB 3 – Leistungen

Die allgemeinen Leistungen umfassen
1.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
2.
Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und des Berufsorientierungspraktikums,
3.
Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 82 und 82a,
4.
Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026