§ 4 SGB XIV – Anspruch auf Leistungen für Geschädigte
(1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung wegen der anerkannten gesundheitlichen und der wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die ursächlich auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen ist. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen ist auf Antrag festzustellen.
- 1.
- herbeigeführt worden sind durch einen Unfall von Geschädigten
- a)
- auf einem Hin- oder Rückweg, der notwendig ist, um Leistungen nach diesem Buch in Anspruch zu nehmen,
- b)
- bei Inanspruchnahme der ihnen nach diesem Buch zustehenden Leistungen oder
- c)
- bei der unverzüglichen Erstattung einer Strafanzeige oder auf dem Hin- oder Rückweg hiervon,
- 2.
- eine Person bei einem Unfall im Sinne von Nummer 1 bei der notwendigen Begleitung einer geschädigten Person erleidet.
(3) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht auch bei Beschädigung oder Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels.
(4) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
(5) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.
(6) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. In den Fällen nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 tritt an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
Fußnoten
(+++ § 4: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
8
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
-
Kapitel 2 – Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung · Abschnitt 1 – Allgemeine Voraussetzungen
- § 5 – Grad der Schädigungsfolgen, Verordnungsermächtigung
-
… Abschnitt 2 – Entschädigungstatbestände · Unterabschnitt 1 – Gewalttaten
- § 13 – Opfer von Gewalttaten
-
… Unterabschnitt 2 – Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
- § 21 – Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
-
… Unterabschnitt 3 – Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes
- § 23 – Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes
-
… Unterabschnitt 4 – Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
- § 24 – Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
-
Kapitel 7 – Leistungen bei Pflegebedürftigkeit · Abschnitt 2 – Umfang der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- § 75 – Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
-
Kapitel 10 – Berufsschadensausgleich
- § 89 – Voraussetzung und Höhe
-
Kapitel 18 – Organisation, Durchführung und Verfahren · Abschnitt 2 – Verfahren zur Prüfung des Leistungsanspruchs
- § 119 – Vorzeitige Leistungen und vorläufige Entscheidung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB XIV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026