§ 21 SGB XIV – Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege

Wer im Inland durch Auswirkungen kriegerischer Vorgänge im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung.

Fußnoten

(+++ § 21: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB XIV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026