§ 61a SGB 12 – Begriff der Pflegebedürftigkeit
(1) Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.
- 1.
- Mobilität mit den Kriterien
- a)
- Positionswechsel im Bett,
- b)
- Halten einer stabilen Sitzposition,
- c)
- Umsetzen,
- d)
- Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs,
- e)
- Treppensteigen;
- 2.
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten mit den Kriterien
- a)
- Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld,
- b)
- örtliche Orientierung,
- c)
- zeitliche Orientierung,
- d)
- Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen,
- e)
- Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen,
- f)
- Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben,
- g)
- Verstehen von Sachverhalten und Informationen,
- h)
- Erkennen von Risiken und Gefahren,
- i)
- Mitteilen von elementaren Bedürfnissen,
- j)
- Verstehen von Aufforderungen,
- k)
- Beteiligen an einem Gespräch;
- 3.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen mit den Kriterien
- a)
- motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten,
- b)
- nächtliche Unruhe,
- c)
- selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten,
- d)
- Beschädigen von Gegenständen,
- e)
- physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen,
- f)
- verbale Aggression,
- g)
- andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten,
- h)
- Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen,
- i)
- Wahnvorstellungen,
- j)
- Ängste,
- k)
- Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage,
- l)
- sozial inadäquate Verhaltensweisen,
- m)
- sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
- 4.
- Selbstversorgung mit den Kriterien
- a)
- Waschen des vorderen Oberkörpers,
- b)
- Körperpflege im Bereich des Kopfes,
- c)
- Waschen des Intimbereichs,
- d)
- Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare,
- e)
- An- und Auskleiden des Oberkörpers,
- f)
- An- und Auskleiden des Unterkörpers,
- g)
- mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken,
- h)
- Essen,
- i)
- Trinken,
- j)
- Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls,
- k)
- Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma,
- l)
- Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma,
- m)
- Ernährung parenteral oder über Sonde,
- n)
- Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
- 5.
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf
- a)
- Medikation,
- b)
- Injektionen,
- c)
- Versorgung intravenöser Zugänge,
- d)
- Absaugen und Sauerstoffgabe,
- e)
- Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen,
- f)
- Messung und Deutung von Körperzuständen,
- g)
- körpernahe Hilfsmittel,
- h)
- Verbandswechsel und Wundversorgung,
- i)
- Versorgung mit Stoma,
- j)
- regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden,
- k)
- Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
- l)
- zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung,
- m)
- Arztbesuche,
- n)
- Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,
- o)
- zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,
- p)
- Besuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern,
- q)
- Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
- 6.
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit den Kriterien
- a)
- Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen,
- b)
- Ruhen und Schlafen,
- c)
- Sichbeschäftigen,
- d)
- Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen,
- e)
- Interaktion mit Personen im direkten Kontakt,
- f)
- Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
-
Drittes Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt · Sechster Abschnitt – Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang
- § 39 – Vermutung der Bedarfsdeckung
-
Siebtes Kapitel – Hilfe zur Pflege
- § 61 – Leistungsberechtigte
-
Elftes Kapitel – Einsatz des Einkommens und des Vermögens · Fünfter Abschnitt – Verpflichtungen anderer
- § 94 – Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
-
-
GewStGGewerbesteuergesetz
-
Abschnitt I – Allgemeines
- § 3 – Befreiungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 12, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026