§ 39 SGB 12 – Vermutung der Bedarfsdeckung
- 1.
- für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder
- 2.
- für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
6
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
-
Zweites Kapitel – Leistungen der Sozialhilfe · Zweiter Abschnitt – Anspruch auf Leistungen
- § 20 – Eheähnliche Gemeinschaft
-
Drittes Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt · Erster Abschnitt – Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
- § 27 – Leistungsberechtigte
-
Viertes Kapitel – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung · Erster Abschnitt – Grundsätze
- § 43 – Einsatz von Einkommen und Vermögen
-
Vierzehntes Kapitel – Verfahrensbestimmungen
- § 117 – Pflicht zur Auskunft
-
Sechzehntes Kapitel – Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 141 – Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
-
-
ZPOZivilprozessordnung
-
Buch 8 – Zwangsvollstreckung · Abschnitt 4 – Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
- § 902 – Erhöhungsbeträge
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 12, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026