§ 79 SGB 11 – Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen können die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeleistungen durch von ihnen bestellte Sachverständige prüfen lassen; vor Bestellung der Sachverständigen ist der Träger der Pflegeeinrichtung zu hören. Eine Prüfung ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Pflegeeinrichtung die Anforderungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr erfüllt. Die Anhaltspunkte sind der Pflegeeinrichtung rechtzeitig vor der Anhörung mitzuteilen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
(2) Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, dem Sachverständigen auf Verlangen die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
(3) Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 74, in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen.
- 1.
- auf die Abrechnung von Leistungen, die zu Lasten der Pflegeversicherung erbracht oder erstattet werden, sowie
- 2.
- auf die Abrechnung der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung (§ 87).
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
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Achtes Kapitel – Pflegevergütung · Vierter Abschnitt – Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich
- § 92a – Pflegeheimvergleich
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Neuntes Kapitel – Datenschutz, Statistik und Interoperabilität · Erster Abschnitt – Informationsgrundlagen · Erster Titel – Grundsätze der Datenverarbeitung
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… Zweiter Abschnitt – Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur
- § 104 – Pflichten der Leistungserbringer
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… Dritter Abschnitt – Datenlöschung, Auskunftspflicht
- § 107 – Löschen von Daten
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Elftes Kapitel – Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 116 – Kostenregelungen
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
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Zehntes Kapitel – Vertragsrecht
- § 76a – Zugelassene Pflegeeinrichtungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 11, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026