§ 74 SGB 11 – Kündigung von Versorgungsverträgen
- 1.
- die verantwortliche Pflegefachperson sowie weitere Leitungskräfte zeitnah erfolgreich geeignete Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren,
- 2.
- die Pflege, Versorgung und Betreuung weiterer Pflegebedürftiger bis zur Beseitigung der Kündigungsgründe ganz oder teilweise vorläufig ausgeschlossen ist.
(2) Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, daß ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Das gilt insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Das gleiche gilt, wenn dem Träger eines Pflegeheimes nach den heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb des Heimes untersagt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für Klagen gegen die Kündigung gilt § 73 Abs. 2 entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
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Siebtes Kapitel – Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern · Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
- § 73 – Abschluß von Versorgungsverträgen
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… Vierter Abschnitt – Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- § 79 – Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen
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Neuntes Kapitel – Datenschutz, Statistik und Interoperabilität · Erster Abschnitt – Informationsgrundlagen · Erster Titel – Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 95 – Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
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… Zweiter Abschnitt – Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur
- § 104 – Pflichten der Leistungserbringer
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… Dritter Abschnitt – Datenlöschung, Auskunftspflicht
- § 107 – Löschen von Daten
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Elftes Kapitel – Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 115 – Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 11, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026