§ 44 RVG – Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;
zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026