§ 4 PStG – Sicherungsregister
(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern.
(2) Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen. Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu aktualisieren.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PStGPersonenstandsgesetz
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Kapitel 7 – Besondere Beurkundungen · Abschnitt 1 – Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
- § 38 – Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern
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Kapitel 11 – Verordnungsermächtigungen
- § 73 – Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
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Kapitel 12 – Übergangsvorschriften
- § 76 – Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 83
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026