§ 3 PStG – Personenstandsregister
(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.
- 1.
- die Daten einer Stilllegung nach § 47 Absatz 4,
- 2.
- die Sperrvermerke nach § 64 und
- 3.
- die Identifikationsnummern nach dem Identifikationsnummerngesetz für die beurkundeten Personen
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PStGPersonenstandsgesetz
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Kapitel 2 – Führung der Personenstandsregister
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Kapitel 7 – Besondere Beurkundungen · Abschnitt 1 – Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
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Kapitel 9 – Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister · Abschnitt 2 – Benutzung der Personenstandsregister
- § 68 – Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten
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Kapitel 11 – Verordnungsermächtigungen
- § 73 – Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
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Kapitel 12 – Übergangsvorschriften
- § 75 – Übergangsbeurkundung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 83
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026