§ 18 PStG – Anzeige
(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar
- 1.
- von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
- 2.
- von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.
(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PStGPersonenstandsgesetz
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Kapitel 10 – Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
- § 70 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 83
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026