§ 25 SchKG – Beratung zur vertraulichen Geburt
(1) Eine nach § 2 Absatz 4 beratene Schwangere, die ihre Identität nicht preisgeben möchte, ist darüber zu informieren, dass eine vertrauliche Geburt möglich ist. Vertrauliche Geburt ist eine Entbindung, bei der die Schwangere ihre Identität nicht offenlegt und stattdessen die Angaben nach § 26 Absatz 2 Satz 2 macht.
- 1.
- die Information über den Ablauf des Verfahrens und die Rechtsfolgen einer vertraulichen Geburt,
- 2.
- die Information über die Rechte des Kindes; dabei ist die Bedeutung der Kenntnis der Herkunft von Mutter und Vater für die Entwicklung des Kindes hervorzuheben,
- 3.
- die Information über die Rechte des Vaters,
- 4.
- die Darstellung des üblichen Verlaufs und Abschlusses eines Adoptionsverfahrens,
- 5.
- die Information, wie eine Frau ihre Rechte gegenüber ihrem Kind nach einer vertraulichen Geburt unter Aufgabe ihrer Anonymität geltend machen kann, sowie
- 6.
- die Information über das Verfahren nach den §§ 31 und 32.
(3) Durch die Information nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 soll die Bereitschaft der Schwangeren gefördert werden, dem Kind möglichst umfassend Informationen über seine Herkunft und die Hintergründe seiner Abgabe mitzuteilen.
(4) Die Beratung und Begleitung soll in Kooperation mit der Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen.
(5) Lehnt die Frau eine vertrauliche Geburt ab, so ist sie darüber zu informieren, dass ihr das Angebot der anonymen Beratung und Hilfen jederzeit weiter zur Verfügung steht.
9
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SchKGSchwangerschaftskonfliktgesetz
-
Abschnitt 6 – Vertrauliche Geburt
- § 30 – Beratung nach der Geburt des Kindes
-
-
BGBBürgerliches Gesetzbuch
-
Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 2 – Verwandtschaft · Titel 5 – Elterliche Sorge
- § 1674a – Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
-
… Titel 7 – Annahme als Kind · Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
- § 1747 – Einwilligung der Eltern des Kindes
-
… Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft · Titel 1 – Vormundschaft · Untertitel 1 – Begründung der Vormundschaft · Kapitel 2 – Gesetzliche Amtsvormundschaft
- § 1787 – Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt
-
-
PStGPersonenstandsgesetz
-
FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
-
Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 3 – Verfahren in Kindschaftssachen
- § 168g – Mitteilungspflichten des Standesamts
-
-
StAGStaatsangehörigkeitsgesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026