§ 10 ProdHaftG – Haftungshöchstbetrag
(1) Sind Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht worden, so haftet der Ersatzpflichtige nur bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro.
(2) Übersteigen die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ProdHaftGProdukthaftungsgesetz
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- § 17 – Erlaß von Rechtsverordnungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ProdHaftG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2017 I 2421
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026