§ 2 ProdHaftG – Produkt

Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ProdHaftG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2017 I 2421

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026