Anlage PflVG – zu § 4 Abs. 2
(Fundstelle: BGBl. I 1965, 221;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Mindestversicherungssummen
- 1.
- Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger je Schadensfall
- a)
- für Personenschäden siebeneinhalb Millionen Euro,
- b)
- für Sachschäden 1 300 000 Euro,
- c)
- für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögensschäden) 50 000 Euro.
- 2.
- Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger
- a)
- für den 10. und jeden weiteren Platz um
aa) 50 000 Euro für Personenschäden, bb) 500 Euro für reine Vermögensschäden, - b)
- vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um
aa) 25 000 Euro für Personenschäden, bb) 250 Euro für reine Vermögensschäden.
- 3.
- Bei Anhängern entspricht die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Schäden, die nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 des Straßenverkehrsgesetzes im Zusammenhang stehen, und für die den Insassen des Anhängers zugefügten Schäden den in Nummer 1, bei Personenanhängern mit mehr als neun Plätzen den in Nummern 1 und 2 genannten Beträgen.
- 4.
- Zu welcher dieser Gruppen das Fahrzeug gehört, richtet sich nach der Eintragung im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Neufassung durch Art. 1 G v. 5.4.1965 I 213 udB "Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)"
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026