§ 28b PBefG – Projektmanager

Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
6.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
7.
der Leitung eines Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers und auf dessen Kosten beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PBefG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;

zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026