§ 4 PAuswG – Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate
(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.
(2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
- 1.
- den Ausweishersteller,
- 2.
- den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,
- 3.
- die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie
- 4.
- den Sperrlistenbetreiber
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
PAuswGPersonalausweisgesetz
-
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 7 – Sachliche Zuständigkeit
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAuswG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. November 2025