§ 3 PAuswG – Vorläufiger Personalausweis

(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAuswG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. November 2025