§ 94 OWiG – Verrechnung von Teilbeträgen
Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Neunter Abschnitt – Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- § 99 – Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OWiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026