§ 62 OWiG – Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.
(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Zweiter Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften
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… Fünfter Abschnitt – Einspruch und gerichtliches Verfahren · I. – Einspruch
- § 69 – Zwischenverfahren
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… Neunter Abschnitt – Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- § 100 – Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung
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… Zehnter Abschnitt – Kosten · I. – Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 108 – Rechtsbehelf und Vollstreckung
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… II. – Verfahren der Staatsanwaltschaft
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… III. – Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
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… Elfter Abschnitt – Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
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RVGRechtsanwaltsvergütungsgesetz
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 8 – Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren · Abschnitt 5 – Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 98 – Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 3 – Verfahren · Kapitel 2 – Bußgeldsachen · Abschnitt 3 – Bußgeldverfahren
- § 83 – Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
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JVEGJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 4 – Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde
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StVGStraßenverkehrsgesetz
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III. – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 25a – Kostentragungspflicht des Halters
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OWiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026