§ 57 OWiG – Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes
(1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.
(2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Dritter Abschnitt – Vorverfahren · II. – Verwarnungsverfahren
- § 58 – Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung
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GüKGGüterkraftverkehrsgesetz
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5. Abschnitt – Überwachung, Bußgeldvorschriften
- § 20 – Befugnisse des Bundesamtes bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OWiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026