§ 14 MiLoG – Zuständigkeit

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MiLoG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026