§ 37 MsbG – Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers
- 1.
- den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29,
- 2.
- ihre Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 und
- 3.
- mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 34 Absatz 2.
(2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 oder mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 hat der grundzuständige Messstellenbetreiber den betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber sowie Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 sowie den Anschlussnutzer auf die erstmalige Möglichkeit zur Wahl des Messstellenbetreibers nach § 5 Absatz 1 Satz 2 zwei Jahre ab der Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem oder mit einem intelligentem Messsystem und einer Steuerungseinrichtung hinzuweisen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
MsbGMessstellenbetriebsgesetz
-
Teil 2 – Messstellenbetrieb · Kapitel 3 – Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways
- § 19 – Allgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung und Subdelegation
-
… Kapitel 4 – Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
- § 36 – Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MsbG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026