§ 35 MsbG – Angemessenes Entgelt für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers
- 1.
- für die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intelligenten Messsystem nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht mehr als einmalig 100 Euro sowie bei optionalen Einbaufällen nach § 29 Absatz 2 ein laufendes Zusatzentgelt von nicht mehr als 30 Euro jährlich; bei nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen darf zusätzlich ein jährliches Entgelt erhoben werden, das die Preisobergrenzen einhält, welche in entsprechender Anwendung von § 30 für den jeweiligen Unterzählpunkt anzuwenden sein würden,
- 2.
- für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 nicht mehr als jeweils 30 Euro jährlich.
(2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.
(3) Solange und soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 33 getroffen hat, sind ab dem in der Festlegung vorgesehenen Datum die dort festgesetzten Höchstbeträge anstelle der in Absatz 1 Satz 2 geregelten Vermutungsregelungen anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1 u. § 31 Abs. 2 +++)
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
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MsbGMessstellenbetriebsgesetz
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Teil 2 – Messstellenbetrieb · Kapitel 1 – Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung
- § 7 – Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung
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… Kapitel 4 – Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
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… Kapitel 7 – Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
- § 48 – Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MsbG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026