§ 32 MsbG – Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen
(1) Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 25 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Sobald die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 33 erlassen hat, sind die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Preisobergrenze anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MsbGMessstellenbetriebsgesetz
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Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 2 – Begriffsbestimmungen
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Teil 2 – Messstellenbetrieb · Kapitel 1 – Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung
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… Kapitel 4 – Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
- § 29 – Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen, Steuerungseinrichtungen und modernen Messeinrichtungen
- § 33 – Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen und Vermutungstatbeständen; Festlegungskompetenzen
- § 35 – Angemessenes Entgelt für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers
- § 36 – Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers
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… Kapitel 7 – Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
- § 48 – Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
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UKlaGUnterlassungsklagengesetz
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Abschnitt 1 – Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 – Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MsbG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026