§ 54 MarkenG – Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
(1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass
- 1.
- gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder
- 2.
- er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen.
(2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MarkenGMarkengesetz
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Teil 10 – Übergangsvorschriften
- § 156 – Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MarkenG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026