§ 18 MarkenG – Vernichtungs- und Rückrufansprüche
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.
(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MarkenGMarkengesetz
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Teil 2 – Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz · Abschnitt 4 – Schranken des Schutzes
- § 25 – Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
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Teil 6 – Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken · Abschnitt 1 – Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
- § 117 – Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
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… Abschnitt 2 – Unionsmarken
- § 119 – Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
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Teil 7 – Geographische Herkunftsangaben · Abschnitt 1 – Schutz geographischer Herkunftsangaben
- § 128 – Ansprüche wegen Verletzung
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… Abschnitt 2 – Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411
- § 135 – Ansprüche wegen Verletzung
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Teil 9 – Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr · Abschnitt 1 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143 – Strafbare Kennzeichenverletzung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MarkenG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026