§ 13 MarkenG – Sonstige ältere Rechte
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12 aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
- 1.
- Namensrechte,
- 2.
- das Recht an der eigenen Abbildung,
- 3.
- Urheberrechte,
- 4.
- Sortenbezeichnungen,
- 5.
- geographische Herkunftsangaben,
- 6.
- sonstige gewerbliche Schutzrechte.
6
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
MarkenGMarkengesetz
-
Teil 2 – Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz · Abschnitt 1 – Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
- § 6 – Vorrang und Zeitrang
-
… Abschnitt 4 – Schranken des Schutzes
- § 21 – Verwirkung von Ansprüchen
-
Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten · Abschnitt 1 – Eintragungsverfahren
- § 42 – Widerspruch
-
… Abschnitt 3 – Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MarkenG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026