§ 30 LuftVO – Standortmeldungen

Zuständige Behörde nach Anhang SERA.8025 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Es legt insbesondere Folgendes fest:
1.
die Bedingungen, unter denen die Flugverkehrskontrollstelle auf die Übermittlung von Standortmeldungen verzichten kann,
2.
zusätzliche Meldepunkte,
3.
die Zeiträume, in denen eine Meldung abgegeben werden muss, sowie
4.
Form und Verfahren der Standortmeldungen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftVO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026