§ 29 LuftVO – Festlegungen im Funkverkehr
(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist zuständig für die Festlegung
- 1.
- der Funkfrequenzen der Flugverkehrskontrollstellen und der Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst im Sinne der Anhänge SERA.8035, SERA.5005 Buchstabe i und SERA.5025 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
- 2.
- der Sprechfunkverfahren und der Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung.
(2) Der Funkverkehr wird als Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst durchgeführt. Hierbei sind die nach Absatz 1 Nummer 2 festgelegten Verfahren anzuwenden. Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung bedarf es ausreichender Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst verwendeten Sprache.
2
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftVO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026