§ 49 LuftVG – Anzuwendende Vorschriften
Für die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38 anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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LuftVGLuftverkehrsgesetz
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Zweiter Abschnitt – Haftpflicht und Schlichtung · 3. Unterabschnitt – Haftung für militärische Luftfahrzeuge
- § 54 – Haftung für Schäden bei Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 40
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. Juli 2026