§ 36 LuftVG

Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit umfasst der Schadensersatz die Heilungskosten sowie den Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder sein Fortkommen erschwert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftVG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698;

zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 40

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. Juli 2026