§ 4 LPartG – Umfang der Sorgfaltspflicht

Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LPartG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026