§ 2 LPartG – Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LPartG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026