§ 13 JFDG – Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JFDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.5.2024 I Nr. 170
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024