§ 12 JFDG – Datenschutz
Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger des Jugendfreiwilligendienstes dürfen personenbezogene Daten nach § 11 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JFDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.5.2024 I Nr. 170
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024