§ 7 JArbSchG – Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
- 1.
- im Berufsausbildungsverhältnis,
- 2.
- außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JArbSchGJugendarbeitsschutzgesetz
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Zweiter Abschnitt – Beschäftigung von Kindern
- § 5 – Verbot der Beschäftigung von Kindern
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Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher · Zweiter Titel – Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
- § 26 – Ermächtigungen
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Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 58 – Bußgeld- und Strafvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JArbSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026