§ 26 JArbSchG – Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die für Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, geeigneten und leichten Tätigkeiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach § 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 24 näher bestimmen,
- 2.
- über die Beschäftigungsverbote in den §§ 22 bis 25 hinaus die Beschäftigung Jugendlicher in bestimmten Betriebsarten oder mit bestimmten Arbeiten verbieten oder beschränken, wenn sie bei diesen Arbeiten infolge ihres Entwicklungsstands in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind oder wenn das Verbot oder die Beschränkung der Beschäftigung infolge der technischen Entwicklung oder neuer arbeitsmedizinischer oder sicherheitstechnischer Erkenntnisse notwendig ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JArbSchGJugendarbeitsschutzgesetz
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Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher · Zweiter Titel – Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
- § 27 – Behördliche Anordnungen und Ausnahmen
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Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 58 – Bußgeld- und Strafvorschriften
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Sechster Abschnitt – Schlußvorschriften
- § 72 – Inkrafttreten
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GastGGaststättengesetz
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- § 21 – Beschäftigte Personen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JArbSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026