§ 61 InsO – Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026