§ 209 InsO – Befriedigung der Massegläubiger
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
- die Kosten des Insolvenzverfahrens;
- 2.
- die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
- 3.
- die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
- aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
- 2.
- aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
- 3.
- aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InsOInsolvenzordnung
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Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens · Dritter Abschnitt – Einstellung des Verfahrens
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Neunter Teil – Restschuldbefreiung
- § 289 – Einstellung des Insolvenzverfahrens
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Elfter Teil – Besondere Arten des Insolvenzverfahrens · Erster Abschnitt – Nachlaßinsolvenzverfahren
- § 324 – Masseverbindlichkeiten
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GKGGerichtskostengesetz
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Abschnitt 5 – Kostenhaftung
- § 33 – Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026