§ 45 InsO – Umrechnung von Forderungen
Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InsOInsolvenzordnung
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Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte · Zweiter Abschnitt – Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 46 – Wiederkehrende Leistungen
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Dritter Teil – Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens · Erster Abschnitt – Allgemeine Wirkungen
- § 95 – Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren
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BetrAVGBetriebsrentengesetz
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Erster Teil – Arbeitsrechtliche Vorschriften · Vierter Abschnitt – Insolvenzsicherung
- § 9 – Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang
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ElektroGElektro- und Elektronikgerätegesetz
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Abschnitt 6 – Gemeinsame Stelle
- § 34 – Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026