§ 41 InsO – Nicht fällige Forderungen
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InsOInsolvenzordnung
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Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte · Zweiter Abschnitt – Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 46 – Wiederkehrende Leistungen
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Dritter Teil – Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens · Erster Abschnitt – Allgemeine Wirkungen
- § 95 – Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren
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Sechster Teil – Insolvenzplan · Zweiter Abschnitt – Annahme und Bestätigung des Plans
- § 238 – Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026