§ 20c IfSG – Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker
- 1.
- hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde,
- 2.
- die Schutzimpfungen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, durchführen und
- 3.
- die Schutzimpfungen bei einer Person durchführen, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- 1.
- Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ohne weitere Schulung durchzuführen und
- 2.
- weitere Schutzimpfungen mit Impfstoffen durchzuführen, die keine Lebendimpfstoffe sind, wenn sie an einer Ergänzungsschulung erfolgreich teilgenommen haben, die Informationen vermittelt zur Durchführung der weiteren Schutzimpfungen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind.
- 1.
- Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzimpfungen, insbesondere zur
- a)
- Aufklärung,
- b)
- Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
- c)
- weiteren Impfberatung und
- d)
- Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,
- 2.
- Kenntnis von Kontraindikationen in Bezug auf die jeweilige Schutzimpfung sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und
- 3.
- Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.
- 1.
- ein Mustercurriculum für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte ärztliche Schulung der Apotheker und
- 2.
- ein Mustercurriculum für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannte Ergänzungsschulung.
- 1.
- Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Verabreichung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Impfstoffe und
- 2.
- Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
-
Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern · Achter Abschnitt – Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
- § 132e – Versorgung mit Schutzimpfungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IfSG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 4.3.2026 I Nr. 60
Änderung durch Art. 7 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 3. Juli 2026