§ 7a HwO
(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.
(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HwOHandwerksordnung
-
Erster Teil – Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes · Zweiter Abschnitt – Handwerksrolle
-
Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk · Erster Abschnitt – Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
-
Fünfter Teil – Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften · Zweiter Abschnitt – Übergangsvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HwO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Mai 2025